Zweifel | Grenzabstände: Welche Regeln gelten für meine Pflanzen?
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Grenzabstände: Welche Regeln gelten für meine Pflanzen?

Blog Grenzabsteande

Bei kaum einem Thema streiten Nachbar*innen so häufig, wie bei Pflanzen. Wie darf der Nachbar auf seinem Grundstück anpflanzen und was muss die Hobbygärtnerin beim Zurückschneiden von Hecken oder Büschen beachten? Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können, wenn es bei den Nachbar*innen wuchert und was Sie im eigenen Garten beachten müssen.

Laub, Schattenwurf und Äste die von Nachbar*innen ins eigene Grundstück herüber ragen, können ein Ärgernis sein. Was ist erlaubt und was müssen Hauseigentümer*innen akzeptieren? Grundsätzlich sind die Abstandsvorschriften für Bäume, Sträucher und Hecken kantonal geregelt. Die nachbarrechtlichen Ansprüche können also von Kanton zu Kanton variieren.

Mindestabstand und Maximalhöhe

Weder bei Bäumen noch bei Hecken ist Wildwuchs angesagt. Die Kantone unterscheiden jedoch bei den Pflanzen zwischen Hecken und Bäumen. Grosse Bäume wie etwa Kastanienbäume müssen im Kanton Schwyz fünf Meter von der Grenze gepflanzt werden. Bei Hochstamm-Obstbäumen sind es vier Meter, bei Niederstamm-Obstbäumen lediglich zwei. Sträucher und Hecken mit einer maximalen Höhe von drei Metern benötigen einen Abstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze. Pflanzenhecken, die Gärten, private Fahrwege oder Abstellplätze trennen, dürfen Sie bis an die Grenze setzen.

Das Kapprecht

Wenn Äste oder Wurzeln ins Nachbargrundstück hinüberragen, steht den Nachbar*innen das Kapprecht zu. Sie dürfen also die Pflanzenteile bis an die Grenze zurückschneiden. Wobei dieser Anspruch nur gilt, wenn die Pflanzen beispielsweise einen starken Schatten werfen, die Aussicht behindern oder Insekten anziehen. Zudem müssen Sie Ihren Nachbar*innen zuerst die Möglichkeit geben, die Pflanzen selbst zurückzuschneiden. Laub‑, Blüten- oder Nadelfall gehören meist nicht zu einer übermässigen Belastung und müssen Sie als Nachbar*innen akzeptieren. Übrigens: Früchte, die vom Nachbargrundstück aufs eigene Grundstück herüberragen, dürfen Sie ernten und selbst essen.

Bevor Sie nun ihren Nachbar*innen mit dem Gericht drohen oder in einer Nacht- und Nebelaktion Hecken zurückschneiden, ist es sinnvoll das Gespräch zu suchen. Meist lassen sich Probleme einvernehmlich lösen, was auf allen Seiten Nerven und Kosten spart. Aber denken Sie daran: Beseitigungsansprüche können verjähren. Stehen unerwünschte Pflanzen grenznah, empfehlen wir nicht zu lange abzuwarten. Wir unterstützen Sie gerne beim Zurückschneiden Ihrer Pflanzen und beraten Sie fachmännisch bei Fragen rund um die Grenzabstände.